Streitwert und Beschwerdegegenstandswert bei unerwünschter Werbe-E-Mail
Die infolge eines Unterlassungsurteils vorzunehmende Löschung der Dateien der klagenden Person und Aufnahme der E-Mail-Adresse in eine Liste der für den Versand von Werbung gesperrten E-Mail-Adressen beschwert den Versender bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise mit weniger als 600 € (OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2014 – 9 U 105/14).
Der Versender einer Werbe-E-Mail wurde zur Unterlassung verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde vom OLG Hamm als unzulässig verworfen, da die Berufungssumme nicht erreicht war. Gleichzeitig änderte das Gericht den Streitwert für die erste Instanz auf € 1.000 ab.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2015, S. 88.
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