Streitwert und Beschwerdegegenstandswert bei unerwünschter Werbe-E-Mail

Streitwert und Beschwerdegegenstandswert bei unerwünschter Werbe-E-Mail

Die infolge eines Unterlassungsurteils vorzunehmende Löschung der Dateien der klagenden Person und Aufnahme der E-Mail-Adresse in eine Liste der für den Versand von Werbung gesperrten E-Mail-Adressen beschwert den Versender bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise mit weniger als 600 € (OLG Hamm, Beschl. v. 22.12.2014 – 9 U 105/14).

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