Unzulässige Empfehlungs-E-Mail
Die Versendung einer sog. Empfehlungs-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers ist nach einer Entscheidung des BGH (Urt. v. 12.9.2013 – I ZR 208/12) unzulässig.
Auf der Internetseite eines Unternehmens befand sich eine Weiterempfehlungsfunktion. Diese ermöglichte es Besuchern der Internetseite, neben der eigenen E-Mail-Adresse auch die E-Mail-Adresse Dritter einzugeben, an die dann von dem Unternehmen ohne deren Zustimmung eine automatisch generierte E-Mail versandt wurde. Darin wurde lediglich auf den Internetauftritt des Unternehmens aufmerksam gemacht. Weiteren Inhalt, wie etwa bestimmte Werbebotschaften, hatte diese E-Mail nicht. Als Absender der Nachricht war nicht der Empfehlende, sondern das Unternehmen selbst angegeben.
Die Vorinstanzen hatten die Klage des Rechtsanwalts, der die Empfehlungs-Mail(s) erhalten hatte, noch abgewiesen. Der BGH wertete die Mail indes als rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Anwalts und gab dem Unterlassungsbegehren statt.
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2014, S. 27 (http://www.cr-online.de/35062.htm).
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