Unzureichende bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung

Unzureichende bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung

Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf der Website des Anbieters reicht nach einem Urteil des BGH vom 15.5.2014 (III ZR 368/13) für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung nicht aus.

Eine Kundin buchte über eine Internetseite ein Seminar. Der Anmeldebestätigung der Anbieterin war die Widerrufsbelehrung nicht beigefügt. Allerdings konnte der Buchungsvorgang nur nach Anklicken einer Checkbox mit dem Text
„Widerrufserklärung • Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“
abgeschlossen werden. Erst einige Monate später sagte die Kundin ihre Teilnahme am Seminar ab. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung und das Bestehen des Widerrufsrechts.

Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision als unbegründet zurück.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung finden Sie in der Fachzeitschrift „Der IT-Rechts-Berater“ (ITRB), ITRB 2014, S. 199.

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