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Angemessener Wertersatz bei Online-Partnervermittlung

Wie das LG Hamburg (Urt. v. 22.7.2014 – 406 HKO 66/14) entschieden hat, dürfen Partnerbörsen von ihren Nutzern nach erfolgtem Widerruf lediglich einen angemessenen, zeitbezogenen Wertersatz für bereits erhaltene Leistungen verlangen. Eine bestimmte Anzahl von getätigten Kontakten ist für die Bemessung des Wertersatzes jedenfalls nicht ausschlaggebend, da die Dienstleistung primär auf die dauerhafte Vermittlung, nicht auf eine bestimmte Mindestanzahl von Kontakten abzielt.Angemessener Wertersatz bei Online-Partnervermittlung

Keine Haftung für Hotel-WLAN

Keine Haftung für Hotel-WLAN

Der Betreiber eines Hotel-WLANs ist nach Ansicht des AG Hamburg (Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13) als Access-Provider einzustufen und daher nicht für Rechtsverletzungen seiner Gäste verantwortlich. Auch sonst haftet er nicht, wenn er den Zugang wirksam beschränkt und Hinweise zur rechtmäßigen Nutzung erteilt. Keine Haftung für Hotel-WLAN

Keine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für unaufgeforderte Telefaxwerbung

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 31.1.2014 – 32 SA 94/13) muss zumindest eine konkrete Anspruchsgrundlage dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entstammen, wenn die funktionale Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen aufgrund eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs geltend gemacht wird.Keine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen für unaufgeforderte Telefaxwerbung

Haftung bei Weglassen des UG-Zusatzes „haftungsbeschränkt“ ?

Vielfach wird bei der Angabe des Firmennamens einer Unternehmergesellschaft (UG) übersehen, den Zusatz „haftungsbeschränkt“ hinzuzusetzen. Hierzu ist der Geschäftsführer der UG aber nach § 5a GmbHG verpflichtet. Der vollständig anzugebende Rechtsformzusatz lautet „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen diese Zusätze darauf hinweisen, dass die Gesellschaft möglicherweise nur über sehr begrenztes Gründungskapital verfügt.Haftung bei Weglassen des UG-Zusatzes „haftungsbeschränkt“ ?

„Gruppe“ in Firmierung einer UG unzulässig

„Gruppe“ in Firmierung einer UG unzulässig

Unternehmer sind bei der Wahl des Namens für Ihre Unternehmung grundsätzlich frei. So legt das Gesetz lediglich fest, dass die Firmierung zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen muss (§ 18 Abs. 1 HGB). Letzteres überprüfen die Handelsregister in Zweifelsfällen vor Eintragung bei der örtlichen IHK. Ist am Sitz des Unternehmens bereits ein anderes Unternehmen mit gleicher oder sehr ähnlicher Firmierung gemeldet, wird die Eintragung in der Regel abgelehnt.„Gruppe“ in Firmierung einer UG unzulässig