„Gefällt mir“-Button verstößt gegen Datenschutzrecht

Mit Pressemitteilung vom 19. August 2011 hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) mitgeteilt, dass Fanpages bei Facebook und Social-Plugins wie der  „Gefällt mir“-Button (Like-Button) auf Webseiten u.a. gegen das Telemediengesetz (TMG) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstoßen. Dies habe eine technische und rechtliche Analyse ergeben. Das ULD erwartet daher von allen Webseitenbetreibern in Schleswig Holstein, bis spätestens Ende September die entsprechenden Dienste zu deaktivieren. Es kann durchaus damit gerechnet werden, dass sich weitere Landesdatenschutzbehörden dem Urteil des ULD anschließen und damit künftig auch Webseitenbetreiber anderer Bundesländer betroffen sein werden.

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Geschäftsmodell des Gebrauchtsoftwarehandels

Der Handel mit Gebrauchtsoftware steht in den letzten Jahren regelmäßig im Fokus der Rechtsprechung.

Grundlage dieser Geschäftsidee ist es, zunächst „gebrauchte“ Software (-lizenzen) von den Erstanwendern aufzukaufen. Diese „gebrauchten“ Softwarelizenzen werden beispielsweise infolge eines Personalabbaus oder auch der Insolvenz eines Unternehmens von diesem nicht mehr benötigt. Die so durch den Gebrauchtsoftwarehändler von dem Unternehmen kostengünstig erworbene Lizenz kann dann mit erheblichen Preisabschlägen im Vergleich zu neuer Software an Zweitanwender verkauft werden. Es ist offensichtlich, dass hierbei zwei verschiedene Interessenlagen aufeinander stoßen: Die Softwarehersteller streben nach einem möglichst optimalen Produktabsatz, während für die Nachfrageseite die Umlauffähigkeit der Software im Vordergrund steht. So kann der Erstanwender Teile seiner Investitionen in Softwarelizenzen wieder zu Geld machen, während der Zweitanwender ein vergleichsweise kostengünstiges Produkt erhält.

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Auswirkungen der EuGH-Urteile zum deutschen Wett- und Lotteriemonopol auf Glücks- und Gewinnspiele

Mit Urteil vom 8. September 2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das deutsche Staatsmonopol für Lotterien und Sportwetten gegen EU-Recht (Grundfreiheiten) verstößt. Das Urteil betrifft ausnahmslos das deutsche Sportwetten- und Lotteriemonopol. Eine generelle Aussage derart, dass das bestehende deutsche Glücksspielverbot (mit Erlaubnisvorbehalt) gegen EU-Recht verstößt und Glücksspiele nun zulässig sind, hat der EuGH hingegen nicht getroffen. 

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5%-Pauschale bei Kündigung des Werkvertrags

Der Auftraggeber eines Werkes kann den Werkvertrag zwischen ihm und dem Auftragnehmer bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen (§ 649 Satz 1 BGB). Dem Auftragnehmer steht dieses Recht grundsätzlich nicht zu. Die Kündigungserklärung ist an keine Form gebunden. Sie muss weder schriftlich erfolgen – was aus Gründen der Nachweisbarkeit aber vorzugswürdig ist – noch müssen irgendwelche Gründe für die Kündigung angegeben werden. Als Ausgleich für die teils erheblichen Folgen für den Auftragnehmer, muss der Auftraggeber trotz Kündigung weiterhin die vereinbarte Vergütung zahlen. Abzuziehen sind allerdings die infolge der Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen des Auftragnehmers (§ 649 Satz 2 BGB). Weiter sind von der Vergütung jene Verdienste des Auftragnehmers abzuziehen, die er durch das Freiwerden von Ressourcen erzielen kann, etwa bei Ersatzaufträgen. Es ist offensichtlich, dass die auf dieser Grundlage durchzuführende Berechnung den Auftragnehmer vor erhebliche Schwierigkeiten stellen kann – ganz abgesehen von der Nachweisbarkeit seiner Berechnung. Der Gesetzgeber hat deshalb eine Pauschalvergütung in Höhe von 5% für den Auftragnehmer in das Gesetz eingefügt (§ 649 Satz 3 BGB). Danach ist bei einer Kündigung 5% der Vergütung zu zahlen, die bei normaler Vertragserfüllung zu entrichten gewesen wäre. Beide Vertragspartner können aber bei entsprechendem Nachweis weiterhin auch eine höhere oder niedrigere Vergütung geltend machen. Nachdem es sich bei der Zahlung um eine Entschädigung handelt, fällt keine Umsatzsteuer an.

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