Unzureichende bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung
Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf der Website des Anbieters reicht nach einem Urteil des BGH vom 15.5.2014 (III ZR 368/13) für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung nicht aus.